Die Staatsanwaltschaft Hannover hat sich vor kurzem mit dem Thema Königsangeln beschäftigt. Anlass war die Strafanzeige einer Privatperson gegen einen niedersächsischen Verein, organisiert im Landessportfischerverband Niedersachsen e. V.
Gegenstand war ein vom Verein über lange Zeit veranstaltetes Gemeinschaftsfischen, das dieser Verein bereits seit seinem Bestehen jährlich durchführt. Für die Durchführung waren Angelplätze abgesteckt und ausgelost worden, es wurde Startgeld verlangt. Das Gesamtgewicht des Fangs des einzelnen Anglers war gewogen und entsprechend prämiert worden. Eine ordnungsgemäße Verwertung der gefangenen Fische war sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft nahm die Anzeige zum Anlass, gegen den Vorstand und alle Teilnehmer der Veranstaltung wegen des Verdachts einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz zu ermitteln.
§ 17 TierSchG droht demjenigen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Sehr problematisch an diesem eingeleiteten Ermittlungsverfahren war, dass die Staatsanwaltschaft in ausdrücklicher Abweichung von ihrer früheren Ansicht zunächst eine extrem enge Auffassung vertrat, die auszugsweise folgendermaßen lautete:
„Sinn und Zweck des Angelns ist der Erwerb von Nahrungsmitteln für den Menschen.
Dies muss der alleinige Grund für das Angeln sein. Wird daneben auch der Zweck verfolgt, in einem Wettbewerb Sieger und Platzierte zu ermitteln, so fehlt es an einem vernünftigen Grund im Sinn des § 17 TierSchG.
Wird als Ziel einer anglerischen Gemeinschaftsveranstaltung ein so genanntes Hegefischen angegeben, so genügt es für das Fehlen des vernünftigen Grundes bereits, dass die Veranstaltung auch dem sportlichen Wettkampf dient.
Immer dann, wenn bei solchen Veranstaltungen Prämien - in welcher Art auch immer - ausgesetzt werden, handelt es sich danach um ein gegen § 17 TierSchG verstoßendes Wettfischen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass derartige Traditionsveranstaltungen schon immer durchgeführt worden sind. Die Entwicklung des Tierschutzgesetzes ist weitergegangen, so dass Verhaltensweisen die in früheren Jahren noch als vertretbar angesehen worden sind, mit heutigen rechtlichen Maßstäben nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Diese Entwicklung ist besonders dadurch gefördert, dass der Gesetzgeber den Tierschutz in Artikel 20a GG nunmehr als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen hat…”
Hätte sich diese Auffassung der Staatsanwaltschaft Hannover in dem anhängigen Verfahren so durchgesetzt, so würde dies einen schweren Schlag für jeden Verein und für die Angelfischerei insgesamt darstellen. Der betroffene Verein bat danach um Unterstützung durch den Landessportfischerverband Niedersachsen e. V. und den VDSF. Die Brisanz der staatsanwaltschaftlichen Ansichten war für die betroffenen Verbände eindeutig, zumal Vorbildwirkung für andere Behörden zu befürchten wäre.
Zur Unterstützung des Vereins hat der VDSF daher im Interesse der Angelfischerei Rechtsschutz für das gegen den Vereinsvorsitzenden eingeleitete Verfahren gewährt. Mit den von den Betroffenen beauftragten Anwälten wurde Kontakt aufgenommen. Gleichzeitig wurde fachliche Unterstützung und kostenmäßige Unterstützung bei einem etwa notwendig werdenden Sachverständigengutachten zu Fragen des Tierschutzes zugesagt. Zur fachlichen Unterstützung des Vereins wurde daneben die vom VDSF getragene Fischerei- und Wasserrechtskommission in die Angelegenheit eingebunden. Durch Zusammenwirken von Betroffenen, Landesverband und Dachverband war Austausch der Informationen und fachliche Unterstützung gewährleistet.
Ein von der Staatsanwaltschaft in der Folgezeit eingeholtes Gutachten des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kam u. a. auf der Grundlage der vom VDSF herausgegebenen Grundsätze des Gemeinschaftsfischens zum Ergebnis, dass - wenn ein Fisch im Rahmen eines Gemeinschaftsfischens getötet wird, das nach den Vorgaben des VDSF durchgeführt wurde - nach derzeitiger Rechtslage für den Akt der Tötung ein vernünftiger Grund vorliegt und daher kein strafbares Handeln vorliegt.
Denn allen Vereinen sollte nahe gelegt werden, bei solchen Veranstaltungen Auslobungen mit Prämierungen und Preisen grundsätzlich zu unterlassen. Allerdings stelle sich jedoch die grundsätzliche Frage, ob jegliches Ausloben eines Wettkampfcharakters künftig zu ahnen sei, auch dann, wenn das vorrangige Ziel der Nahrungserwerb ist. Zu dieser Fragestellung sei eine länderübergreifende Einigung erstrebenswert.
Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens sind zwischenzeitlich sämtliche Ermittlungsverfahren in dieser Angelegenheit mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Dieses Ergebnis ist erfreulich und sicher auch der guten Zusammenarbeit der Beteiligten zu verdanken.
Es bleibt jedoch ein unangenehmer Beigeschmack, der uns möglicherweise auch in Zukunft noch beschäftigen wird. So hat die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung für die Zukunft keine absolute Entwarnung gegeben, sondern folgendes ausgeführt: Nach dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten lässt sich die von uns bisher vertretende Rechtsaufassung, dass jegliche Angelveranstaltungen, die nicht allein dem Nahrungserwerb, sondern eben auch dem sportlichen Wettkampf dient, tierschutzwidrig ist, nicht aufrechterhalten. Die Schwierigkeit bei der Beurteilung sieht die Staatsanwaltschaft allerdings darin, dass eine Gewichtung im Hinblick auf die Vorrangigkeit der Ziele Nahrungserwerb und sportlicher Vergleich in der Praxis kaum möglich sein wird. Handhabbare Kriterien für die Unterscheidung sind von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar.
Abschließend kann von unserer Seite her nur dringend angeraten werden , die vom VDSF herausgegebene und damals auch mit den Tierschutzreferenten der Länder abgestimmte Erklärung zum Gemeinschaftsfischen bei derartigen Veranstaltungen zu Grunde zu legen und den Behörden keine unnötigen Angriffsflächen zu bieten.
Von Rechtsanwältin Gabriele Kiera, Justiziarin des
VDSF






